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Cloudspeicher kann eine Steuerfalle sein

Erstellt: 10.10.2014 Lesedauer 2 - 3 Min.

In Ordnungsvorschriften schlummern für den modernen Menschen einige Fußangeln, die schnell mal einige tausend Euro kosten können. Eine davon, die Abgabenordnung, hat einen Paragraph 146. Der ist genau genommen ein Cloud-Killer. Wobei das so pauschal falsch ist.

Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren.

Dieser harmlose Satz hat Zündstoff. Denn das lässt sich, in allgemein verständliches Deutsch übersetzt, so lesen: Buchführungsdaten müssen in den Grenzen der Bundesrepublik entstehen und dort aufbewahrt werden. Wer seine Daten beispielsweise in einer Amazon-Cloud speichert, muss aufpassen. Denn dafür benötigt er — soll es keinen Ärger geben — eine schriftliche Erlaubnis vom Finanzamt.

Der Knackpunkt: Dafür muss der Standort des Datenverarbeitungssystems angegeben werden. Amazon wird aber sicher kaum erzählen, wo die Serverparks stehen, denn das wäre ein Sicherheitsrisiko für die gesamte Infrastruktur. Das wird Amazon wohl kaum für ein Steuerzahlerwürstchen aus Deutschland eingehen. Ob als Angabe irgendwo in Irland reicht, halte ich für zweifelhaft.

Richtig blöd wird es, wenn das Finanzamt eine Außenprüfung machen will. Sind die Daten im Ausland und nicht pronto wieder heimgeholt beginnt die Preisliste bei 2.500 € und endet in der Verordnung bei 250.000 €. Die Antwort auf die Frage, ob dieses Verzögerungsgeld einmalig oder mehrfach festgesetzt werden kann, bleibt die Verordnung jedoch schuldig.

Was durchaus relevant ist, denn abhängig von dem, was vor dem Finanzamt versteckt werden soll, sind die Beträge im Einzelnen womöglich die von Bänkern beschworenen *Peanuts*.

Was ich allerdings viel interessanter finde: Wenn ich Server in Deutschland nutze, muss ich die Adresse augenscheinlich weder kennen noch nennen. Was einen Widerspruch darstellt, denn was passiert denn, wenn ich behaupte, mein Cloud-Speicher befände sich in Hamburg?

Darauf findet sich in im §147 der Verordnung die Antwort: Dann muss ich schlimmstenfalls alle Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken. Auf meine Kosten natürlich. Sollte sich dann eine Rechnung von Amazon Cloud darunter befinden, werden die Damen und Herren vom Finanzamt bestimmt ziemlich unleidlich.

Wobei das schon ziemlich pervers ist, dass das Steuerrecht einerseits elektronische Datenverarbeitung verlangt, für die Prüfung aber auf Ausdrucken bestehen darf. Allerdings: Immerhin besser als Schiefertafeln.

Abschließend muss ich noch darauf hinweisen, dass mein Beispiel womöglich schlecht gewählt ist. Wobei mir das erst nach Querlesen und hin und her springen aufgefallen ist. Denn Im §1 der Abgabenverordnung, in dem der Anwendungsbereich beschrieben wird, steht:

Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Wenn ich da Europäische Union lese, könnte das womöglich bedeuteten, dass ich meine Daten sehr wohl in Irland oder Estland in eine Cloud schieben darf. Ist ja im Anwendungsbereich. Wobei der sicher irgendwo anders nochmal genauer geregelt ist.

Wo kämen wir denn hin, wenn der davon betroffene Bürger Verordnungen auf Anhieb vollumfänglich und rechtssicher verstehen könnte.