Neueste ErkenntnisseAlleSachleistungen

gedanken,medien,recht,gesellschaft

Sozial-Media und Datenschutz

Erstellt: 01.05.2018 Lesedauer 2 - 3 Min.

Mein Bruder hat mir einen interessanten Link zum Thema „Bilder machen in Zeiten der DSGVO“ geschickt.

Was da teilweise bei Instagram und Co als Bild hochgeladen wird, verstößt zwar schon jetzt regelmäßig gegen bestehende Rechte von Dritten. Doch wirklich fürchten musste niemand, dass es deshalb Ärger geben könnte. Entweder, die abgebildete Person hatte keine Ahnung von den eigenen Rechten oder es „ist halt so“. Solange es kein perfekt scharfes, detailliertes Frontfoto davon ist, wie hackedicht von einer Mauer in ein Cabrio hineingepinkelt wird, nehmen die Abgebildeten leicht unvorteilhafte Bilder (notgedrungen) meist sportlich. Bisher auch deshalb, weil das „Recht bekommen“ letztendlich nur die Aufmerksamkeit erzeugt, die bestmöglich vermieden werden soll. Mit einem guten Anwalt kann sich das zukünftig richtig lohnen – das relativiert.

Dass ein potenzieller Chef es womöglich entscheidungsrelevant registrieren könnte, wenn der Bewerber für die Fillialleitung erkennbar regelmäßig Probleme hat, die Privatsphäre des anderen Geschlechts zu respektieren, lediglich „hey, der hat doch selbst die Sekretärin unter dem Schreibtisch hocken“ als Reaktion auslöst, kann ja nix schief gehen. Zumindest so lang, bis Betroffene feststellen, dass es zwar noch keine justiziable sexuelle Belästigung ist, das Bild jedoch wenig vorteilhaft und ungefragt veröffentlicht ist1.

Lars Rieck setzt sich in seinem Artikel Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen zwar eigentlich nur mit den Anforderungen an die professionellen Bildermacher auseinander. Dabei streift er allerdings unter der Überschrift „Wildcard Einwilligung“ ein sehr spannendes Thema: mit Gültigkeit der DSGVO sind „Normalsterbliche“ ausschließlich mit deren Genehmigung auf öffentlich zugänglichen Bildern zulässig. Es drückt ordentlich auf die Spaßbremse, wenn für jedes Instagram-Bild die schriftliche Einwilligungsgenehmigung eingeholt werden muss.

Die Erlaubnis ist zu allem Überfluss auch noch fragil, denn sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Kahlschlag-Axt für die „sozialen Medien“ ist der Umstand, dass es mit dem neuen Gesetz Hebel gibt, sein Persönlichkeitsrecht durchzusetzen. DM und Rossmann wird es freuen, weil das eine Renaissance des (wieder einsammelbaren) Papierbildes einläuten könnte.

Ein bisher einwilligender und nun tief verletzter Expartner oder „Freund“ kann wirtschaftlich schmerzhaft Rache üben, wenn der per Gerichtsvollzieher zugestellte Einwilligungsentzug pünktlich zum bei Facebook angekündigten Urlaubsbeginn im Briefkasten landet. Die drei Wochen Mauritius können in so einem Fall unerwartete, erhebliche Zusatzkosten verursachen.

„Auf dem Bild hab ich dich aber erwischt!“ kann im Wortsinn ein hart einschlagender Bumerang für Hobby-Fotografen werden. Denn selbst wenn die abgelichtete Person über sich selbst lachen kann und das Bild völlig in Ordnung findet, kann der angeschickerte Unbekannte im Hintergrund das lustige Party-Foto zum Anlass nehmen, sich das Geld für sein nächstes Gelage beim Fotografen per Klage zu holen. Selbst der akurate Kellner auf dem Bild kann sich sein Trinkgeld aufbessern, einfach weil er´s jetzt kann.

Daher wird zukünftig die Zahl der Bilder mit Menschen drauf im Netz wahrscheinlich signifikant abnehmen. Auf den Wenigen wird vor lauter Verpixelung kaum etwas erkennbar sein. Verpixeln und Genehmigung einholen müssen wird den Meisten die Lust auf Mediales „ich zeig euch mal, wie geil [ich|meinen Freunde|die von mir besuchten Parties| …] abgehe(n)“ deutlich dämpfen. Die zitierte „schwedische Lösung“ ist für die sozialen Medien keine, weil die Meinungsfreiheit bereits jetzt schon bis auf wenige Ausnahmen bei Verletzung der Privatsphäre endet. Mit den Rechtsnormen der DSGVO wird die Verfolgung derartiger Verstöße erheblich einfacher durchsetzbar.

Der zitierte Artikel setzt sich mit der öffentlichen Nutzung von Bildern auseinander. So lange die Urlaubsbilder nur zu Hause im Album einsehbar sind (egal ob Papier oder digital), muss sich niemand sorgen.

Es könnte jedoch bereits kritisch werden, wenn Bilder in eine Cloud hochgeladen und Links dorthin verteilt werden. Damit lässt sich bereits „Öffentlichkeit“ herstellen. Hier ist äußerste Sorgfalt geboten.

Wie es ggf. von Richtern bewertet wird, dass ein Foto von einem Dritten veröffentlicht wurde und der (Privat-)Fotograf dafür keine Zustimmung erteilt hatte, würde ich persönlich zwar als „für den Fotografen eher unkritisch“ einstufen. Eine Wetten darauf lehne ich jedoch entschieden ab.

1Das trifft dann zwar den Fotografen. Doch der wird womöglich überdenken, ob er wirklich mit jemandem befreundet sein will, der solchen Ärger verursacht.