Polizei-Gestöber
Die Polizei greift in einigen Bundesländern auf „Corona-Gästelisten“ zu. Nun ist strittig, ob und zu welchem Zweck sie das darf.
Im Grunde ist die Diskussion müßig. Bei „Gefahr in Verzug“ darf die Polizei eine ganze Menge. Das ist im Kern völlig in Ordnung. Der Zugriff auf die „Corona-Gästeliste“ ist zumindest eine geringere Belästigung aller Beteiligten als eine Personenkontrolle mit Ausweis zeigen im Gastraum. Was eine mögliche Alternative wäre. Wobei es eventuell erst mal geklärt werden müsste, worüber sich hier Politik, Justiz und Datenschützer gerade zerstreiten:Hat jemand schon mal seinen Personalausweis vorlegen müssen, nachdem er sich in eine „Corona-Liste“ eingetragen hat? – Eben.
Wenn ein „L. Eckmich“ in der Liste steht, wird das ein Gastronom kaum per Abgleich mit dem Ausweis überprüfen. Der ist schon genervt vom Brimborium drumherum. Weshalb soll er mit Übereifer bei der Datenerfassung die wenigen Gäste zusätzlich vergraulen.
Da die Adresse als Solches kein besonders schützenswertes Gut gemäß DSGVO darstellt, dort sogar explizit die Weitergabe an Behörden unter „gewissen“, eher unspezifischen Bedingungen vorgesehen ist 1 , sind die Klagen darüber „Sommerloch-Füller“. Viel spannender ist doch, wie nachgewiesen werden soll, ob die Adressen überhaupt zu den jeweils Aufschreibenden gehören. Eine Gewähr dafür durch den Gastronom ist schlicht unmöglich.
Schreiben Menschen mit „Konfliktpotenzial“ gegenüber den Verfolgungsbehörden ihren Namen und die Adresse wahrheitsgetreu bei ihrem Lieblingsitaliener ins „Corona-Buch“?
- Wenn's der Lieblingsitaliener ist, sollten die Verfolger das wissen – damit ist die Adresse überflüssig, denn auch die sollte dann bekannt sein.
- Stimmt die Adresse, ist es zum einen ein Kleinkrimineller und zum anderen ist die Person auch noch dämlich. Oder da ist so viel Macht im Spiel, dass es auch schon wieder egal ist.
Womit sich die Frage stellt, weshalb er oder sie tatsächlich erst durch eine Adressliste erwischt werden sollte oder was damit nachgewiesen werden soll. Wenn neben der Adresse keine Auflistung der Straftaten steht – was unwahrscheinlich ist, erscheint mir der Nutzen dieser Stöber-Aktionen gering.
Spannender ist die Frage, ob auch das Finanzamt Befugnisse für diese Liste hat – ist ja eine Behörde. Das dürfte Gastronomen womöglich erheblich mehr interessieren. Oder welchen Nutzen so eine Liste am Empfang für Leute hat, die einen unbeobachteten Augenblick nutzen, in dem die Adressen ausgespäht werden, wo mutmaßlich gerade niemand zu Hause ist. Es soll sogar Leute geben, denen das was Wert sein könnte. Das ist leicht verdientes Geld für Verantwortliche am Empfang, die solche Listen „eigentlich“ mit ihrem Leben verteidigen müssten. Dafür liegen sie teilweise bemerkenswert ungeschützt und unbeobachtet herum…
Wobei mutmaßlich die Außer-Haus-Lieferungen erheblich interessanter sind. Dafür angegebene Adressen müssen stimmen, sonst kommt keine Pizza. Allerdings sind das keine Adressen für das „Corona-Gästebuch“ – die bleiben ja zu Hause.
Kurzum: Viel Gewese um eher sinnfreien Aktionismus. Was und wie sich etwas mit diesen Listen verfolgen lassen soll, ist zweifelhaft – selbst für die originär vorgesehenen Zweck ist das keinesfalls gesichert. Wem ein mit diesen Listen nachweislich regelmäßiger Besuch beim gleichen Gastronom peinlich ist, sollte halt Weitere ausprobieren. Gibt genug die aktuell jeden Cent brauchen können.
Sollten derartige Maßnahmen tatsächlich in irgend einer Weise „Fahndungserfolge“ zeitigen, ist das lediglich einer von vielen Versuchen, die für die Verbrechensbekämpfung und -verfolgung erforderlich sind. Davon bekommt halt kaum jemand was mit, weshalb es niemanden aufregt. Irgendwie müssen die Jungs und Mädels in der Strafverfolgung ihren Job machen. Dafür ist mir „Listen durchstöbern“ deutlich sympatischer als präventives Draufdreschen, wie es in anderen „freien und demokratischen“ Staaten durchaus gebräuchlich ist.
Wer sich daran stört, soll bitte mal versuchen ohne Stifte eine Postkarte zu schreiben und zu Hause essen.
1hier primär Artikel 2 Absatz 2 (d) DSGVO